§ 348 · Handelsgesetzbuch (HGB)
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften