§ 361 · Handelsgesetzbuch (HGB)
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften