Viertes Buch Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt Handelskauf

§ 374 · Handelsgesetzbuch (HGB)

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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