§ 389 · Handelsgesetzbuch (HGB)
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft