§ 395 · Handelsgesetzbuch (HGB)
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft