Viertes Buch Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 423 Lieferfrist · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist .

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