Viertes Buch Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 426 Haftungsausschluß · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

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