Viertes Buch Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht · Handelsgesetzbuch (HGB)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
  1. 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  2. 2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht