Viertes Buch Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln · Handelsgesetzbuch (HGB)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

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