Viertes Buch Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft

§ 456 Fälligkeit der Vergütung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht