Viertes Buch Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft

§ 463 Verjährung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

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