§ 463 Verjährung · Handelsgesetzbuch (HGB)
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft