§ 474 Aufwendungsersatz · Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Viertes Buch Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt Lagergeschäft