Viertes Buch Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt Lagergeschäft

§ 474 Aufwendungsersatz · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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