Fünftes Buch Seehandel › Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 482 Allgemeine Angaben zum Gut · Handelsgesetzbuch (HGB)

(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht