§ 497 Rang mehrerer Pfandrechte · Handelsgesetzbuch (HGB)
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
Fünftes Buch Seehandel › Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften