Fünftes Buch Seehandel › Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 501
Haftung für andere · Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.