§ 503 Schadensfeststellungskosten · Handelsgesetzbuch (HGB)
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Fünftes Buch Seehandel › Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge › Erster Titel Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes