Fünftes Buch Seehandel › Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

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