§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters · Handelsgesetzbuch (HGB)
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Fünftes Buch Seehandel › Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Erster Unterabschnitt Schiffsmiete