Fünftes Buch Seehandel › Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 558 Beurkundung · Handelsgesetzbuch (HGB)

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht