§ 562 Unterrichtungspflichten · Handelsgesetzbuch (HGB)
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
Fünftes Buch Seehandel › Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter