Fünftes Buch Seehandel › Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 568 Zurückbehaltungsrecht · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

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