Erstes Buch Handelsstand › Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

§ 57 · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

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