§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs · Handelsgesetzbuch (HGB)
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Fünftes Buch Seehandel › Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß