Fünftes Buch Seehandel › Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen › Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs · Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

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