Fünftes Buch Seehandel › Sechster Abschnitt Verjährung

§ 610 Konkurrierende Ansprüche · Handelsgesetzbuch (HGB)

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.

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