Erstes Buch Handelsstand › Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 82a · Handelsgesetzbuch (HGB)

Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden , finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

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