Erstes Buch Handelsstand › Siebenter Abschnitt Handelsvertreter

§ 87d · Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Alle Vorschriften: HGB — Inhaltsübersicht