Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

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