Teil 3 Objektplanung › Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

§ 45 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Verkehrsanlagen sind
  1. 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  2. 2. Anlagen des Schienenverkehrs,
  3. 3. Anlagen des Flugverkehrs.

Alle Vorschriften: HOAI — Inhaltsübersicht