§ 45 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Verkehrsanlagen sind
- 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2. Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3. Anlagen des Flugverkehrs.