§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
- 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
- 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
- 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.