Artikel 2 Freistellung · Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Horizontale-GVO-Spez)
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.
(3) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Spezialisierungsvereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, die sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien beziehen, sofern diese Bestimmungen sich unmittelbar auf die Umsetzung dieser Vereinbarung beziehen, dafür erforderlich sind und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen.
(4) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, wenn
- a. die Parteien eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder
- b. die Parteien die Spezialisierungsprodukte gemeinsam vertreiben.