Vierter Teil Organisation des Handwerks › Vierter Abschnitt Handwerkskammern

§ 100 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.

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