Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes › Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

§ 19 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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