Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

§ 22a · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  1. 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

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