Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Vierter Abschnitt Prüfungswesen

§ 39a · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
(2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.

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