§ 41 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung