Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

§ 41 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

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