§ 42a · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.