Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42g · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Alle Vorschriften: HwO — Inhaltsübersicht