Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

§ 42p · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

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