§ 42s · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung