Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk › Neunter Abschnitt Berufsbildungsausschuß

§ 44b · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

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