Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes › Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 5 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

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