§ 50 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel › Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk