Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel › Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

§ 50 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

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