Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel › Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

§ 51f · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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