Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes › Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

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