§ 81 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- 1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
- 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- 3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.