Vierter Teil Organisation des Handwerks › Dritter Abschnitt Kreishandwerkerschaften

§ 86 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

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