5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

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