§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.