§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- 4. Heime und
- 5. Ferienlager.