9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 48 Rücknahme und Widerruf · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.

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