10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden

§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.

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