§ 67 Pfändung · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)
Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.